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bankaufsichtliche Maßnahmen, beschränkte Generalklausel
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Anknüpfend an spezialgesetzliche Bestimmungen (§ 3 PfandBG, § 3 I 2 BauSparkG) ist seit der 6. KWG-Novelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) befugt, gegenüber Instituten i.S. des KWG, deren Geschäftsleitern, Finanzholding-Gesellschaften i.S. des KWG, gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie Personen, die die Geschäfte der beiden zuletzt genannten Gesellschaften tatsächlich führen, alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder um „Missstände“ in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, die die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte i.S. des KWG oder Finanzdienstleistungen i.S. des KWG konkret beeinträchtigen (§ 6 III KWG). Diese Anordnungskompetenz soll ein frühzeitiges Handeln in aufsichtsrechtlich sensiblen Bereichen ermöglichen, insbesondere betreffend die innere Organisation eines Instituts, aber auch in Bezug auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung sowie die Sicherstellung der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter. Damit werden vor allem die Befugnisse der BaFin nach den §§ 45 ff. KWG ergänzt.
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