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bankavalierter Wechsel
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mit Wechselbürgschaft (Aval) einer Bank versehener Wechsel, womit diese die wechselrechtliche Haftung für die Einlösung des Wechsels übernimmt (Art. 32 WG). Bei der Vereinbarung „Dokumente gegen Akzept“ (Dokumenteninkasso) wird zumeist im Inkassoauftrag des Exporteurs nicht nur die Weisung erteilt, die Dokumente nur gegen Akzeptierung einer auf den Importeur gezogenen Tratte auszuhändigen, sondern auch die Anforderung gestellt, dass dieser Wechsel bankavaliert sein muss. In solchen Fällen muss eindeutig geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn der Bezogene die Akzeptleistung verweigert oder bei Fälligkeit sein Akzept nicht einlöst.
Die Avalprovision schuldet der Importeur.
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