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Bankbeteiligung
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Anteile von bestimmten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten i.S.d. KWG an sonstigen Unternehmen.
Abweichend von § 271 I HGB (Beteiligungen) erfasst § 2c KWG nur sog. qualifizierte Beteiligungen:
jeden unmittelbaren Anteilsbesitz eines Einlagenkreditinstituts an anderen Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, dessen Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 Prozent des haftenden Eigenkapitals dieses Instituts übersteigt;
den Anteilsbesitz an solchen Unternehmen, wenn er insgesamt 60 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts übersteigt. Im Hinblick auf Übernahme, Änderung und Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an einem anderen Unternehmen unterliegen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute umfangreichen Anzeigepflichten (Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen) gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden, in der Regel gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Deutschen Bundesbank (§ 2c I KWG), gegenüber der EZB nur, soweit diese als Aufsichtsbehörde handelt. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, binnen 60 Tagen über die Genehmigung der qualifizierten Beteiligung zu entscheiden (§ 2c Ia KWG).
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