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Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
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1. Begriff: Kurzbezeichnung für das "Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten" vom 30.11.1990 (BGBl. I 2570) zur Umsetzung der europäischen Bankbilanzrichtlinien in deutsches Recht.
2. Zweck: Vereinheitlichung der Rechnungslegungsnormen für Banken sowie die ihnen dahingehend vergleichbaren Finanzdienstleistungsinstitute im Interesse der Shareholder sowie Stakeholder dieser Unternehmen. Das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Bankzweigniederlassungsrichtlinie.
3. Umsetzung: Nach dem Vorbild des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ist die Anpassung des deutschen Rechts an die Bankbilanzrichtlinie und Konzernbilanzrichtlinie schwerpunktmäßig im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) in einem eigenen Unterabschnitt erfolgt (§ 340 ff. HGB), der heute "Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute" heißt, ergänzt durch die 1992 erlassene RechKredV. Im Kreditwesengesetz sind nur solche Rechnungslegungsvorschriften verblieben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bankenaufsicht stehen.
4. Anwendungsbereich: Die Vorschriften des HGB gelten inzwischen für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 I und Ia KWG, soweit sie nicht nach § 2 KWG explizit ausgenommen werden (wie die Deutsche Bundesbank). Sie sind zudem anzuwenden auf bestimmte Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. im Einzelnen § 340 I und IV HGB).
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