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Bardepot
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zinslose Zwangseinlage von Inländern (Gebietsansässige) in Höhe des jeweils geltenden Bardepot-Satzes auf Konten bei der Deutschen Bundesbank, die für im Ausland aufgenommene Kredite unterhalten werden muss. In der Bundesrepublik Deutschland galt eine Bardepot-Pflicht lediglich zwischen 1972 und 1974 nach § 6a AWG a.F. Nach der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der Endstufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wurde § 6a AWG aufgehoben.
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