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Bargeldabhebungsdienst
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Ausgabe von Bargeld über Geldausgabeautomaten an Personen, die beim Automatenbetreiber kein Zahlungskonto unterhalten (§ 1 XXXII ZAG). Solche Dienstleister sind nach § 2 I Nr. 14 ZAG vom Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts ausgenommen, wenn das Unternehmen keine anderen Zahlungsdienste erbringt. Jedoch sind die wahrzunehmenden Informationspflichten gemäß Art. 248 § 17 a EGBGB (Informationen zu Wechselkurs und Entgelten bei Währungsumrechnung) an diejenigen der Zahlungsdienstleister angepasst.
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