Zahlungsdienste i.S. des ZAG
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alle in § 1 I 2 ZAG genannten Dienste (Zahlungsdienste-Positivkatalog), namentlich das Ein- oder Auszahlungsgeschäft (Nr. 1, 2), das Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung in Form des Lastschrift-, des Überweisungs- und des Zahlungskartengeschäfts (Nr. 3), das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung in den zuvor genannten Zahlungsvorgängen ohne Kreditgewährung (Nr. 4), das Akquisitionsgeschäft (Ausgabe, Annahme und Abrechnung von Zahlungsinstrumenten) sowie das Finanztransfergeschäft (Nr. 5, 6) – jeweils einschließlich der Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste (Nr. 7, 8). Erfasst wird ferner das digitalisierte Zahlungsgeschäft, das nicht mehr ausdrücklich benannt ist, aber den enumerativ aufgelisteten Zahlungsdiensten zugeordnet werden kann. Keine Zahlungsdienste sind nach dem Negativkatalog des § 2 I ZAG u.a. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen (Nr. 1), der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und Münzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe (Nr. 3), Geldwechselgeschäfte, die bar abgewickelt werden (Nr. 4), Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe (Nr. 13) sowie die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck (Nr. 15). Zahlungsdienste werden von Zahlungsdienstleistern i.S. des ZAG erbracht (§ 1 I 1 ZAG).