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Bausparkassenverordnung (BauSparkV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ursprünglich vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) (seit 2002: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) erlassene Rechtsverordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen, insbesondere der Bausparer, seit 1973 in Kraft, Ende 2015 modifiziert. Die Verordnung regelt u.a. Großbausparverträge (Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme 350.000 Euro übersteigt; § 9), die Begrenzung von Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen (§ 10), sowie solcher, die von Bausparkassen für Vor- und Zwischenfinanzierungen (Zwischenkredit) zur Verfügung gestellt werden (§ 5). Weitere Vorschriften betreffen z.B. bauspartechnische Simulationsmodelle (§§ 1, 2), den kollektiven Lagebericht (§ 3) oder Mindestanforderungen an Bauspartarife.

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