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Bestandteil
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1. Begriff: Teil einer Sache, der entweder von Natur aus mit dieser eine Einheit bildet oder durch Verbindung (§§ 946, 947 BGB) mit einer Hauptsache zusammen mit dieser als Einheit angesehen wird.
2. Arten:
Ein einfacher (unwesentlicher) Bestandteil wird wie die Hauptsache behandelt, kann aber Gegenstand besonderer Rechte sein. So bleibt z.B. ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Sache auch nach Verbindung des unwesentlichen Bestandteils mit einer anderen Hauptsache bestehen. Ein unwesentlicher Bestandteil, etwa ein Motor oder die Reifen eines Pkw, kann auch isoliert (etwa an eine Bank) zur Sicherung übereignet werden (Sicherungsübereignung).
Ein wesentlicher Bestandteil (etwa die Fahrzeugkarosserie) ist demgegenüber nicht sonderrechtsfähig (§ 93 BGB). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude; zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§ 94 BGB).
3. Bestandteile sind vom Zubehör einer Sache zu unterscheiden. Beide sowie die von einem Grundstück bereits getrennten Erzeugnisse werden vom Haftungsverband von Grundpfandrechten erfasst (gemäß §§ 1120 ff. BGB; Grundpfandrechte, Haftungsverband).
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