Grundpfandrecht, Haftungsverband
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Neben dem belasteten Grundstück (Grundpfandrecht, Bestellung) haften dem Grundpfand-Gläubiger ggf. auch eine Reihe anderer mit dem Grundstück rechtlich oder jedenfalls wirtschaftlich verbundener beweglicher Sachen und sonstiger Gegenstände, nämlich Erzeugnisse, Bestandteile sowie Zubehör, sofern sie vom Grundstück getrennt sind und nicht im Eigentum einer anderen Person stehen (§ 1120 BGB). Beim Erwerb von Zubehör unter Eigentumsvorbehalt wird grundsätzlich auch das Anwartschaftsrecht erfasst. Forderungen aus Miete oder Pacht fallen regelmäßig gegebenfalls in den Haftungsverband (§§ 1123, 1124 BGB). Bis zu deren Beschlagnahme kann jedoch der Grundeigentümer als Vermieter die Miet- und Pachtzinsen selbst einziehen oder sonst über die Forderungen (z. B. durch Abtretung, Verpfändung, Pfändung) mit Wirkung gegenüber dem Grundpfandgläubiger verfügen. Auch auf wiederkehrende Leistungen bzw. Forderungen gegen Versicherer erstreckt sich eine Hypothek (§§ 1126 ff. BGB).