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Revision von Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bankbilanz vom 09.11.2018 - 11:40

Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bankbilanz

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    Obwohl im Bilanzformblatt der Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) nicht streng zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterschieden wird (Bankbilanz, Formblatt nach der Rechnungslegungsverordnung), ist auch für Kreditinstitute diese Unterscheidung der Vermögensgegenstände bewertungsrelevant. Grundsätzlich als Anlagevermögen behandelt und daher nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten sind gemäß § 340e HGB Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht) und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau (§ 253 III HGB). (Auch) Diese Vermögensgegenstände sind wie Umlaufvermögen zu bewerten, wenn sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 253 IV HGB). Andere als die oben aufgezählten Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Dies gilt nicht, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. In diesem Fall sind sie wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (Bewertungsvorschriften für den Jahresabschluss der Kreditinstitute). Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden (Wertpapiere, Derivate), gehören dem Handelsbestand an und sind zum beizulegenden Zeitwert (§ 255 IV HGB) abzüglich eines Risikoabschlages zu bewerten (§ 340e III HGB).

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