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Revision von Bezugsrecht vom 02.11.2018 - 16:25

Bezugsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bezugsrecht des Aktionärs:
    a) Begriff: Das Bezugsrecht beschreibt zum einen das dem Aktionär gemäß § 186 I AktG zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung einen seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien (junge Aktien) zu beziehen (Bezugsrecht auf junge Aktien). Zum anderen kann mit dem Bezugsrecht das dem Aktionär gemäß § 221 IV AktG zustehende Recht bezeichnet sein, bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (Wandelanleihe), Optionsschuldverschreibungen (Optionsanleihen),  Gewinnschuldverschreibungen (Gewinnanleihen) und Genussrechten (Genussscheine) einen seinem Anteil am Grundkapital entsprechenden Teil der ausgegebenen Wertpapiere zu erhalten. Siehe hierzu die Abbildung "Bezugsrecht".
    b) Zweck: Das Bezugsrecht hat in beiden Fällen grundsätzlich den Zweck, dem Aktionär eine Möglichkeit zur Sicherung seines bisherigen Anteils am Grundkapital (bzw. zur Sicherung seines Gewinnanteils) zu geben. Wandelschuldverschreibungen verbriefen einen Anspruch auf Umtausch der Schuldverschreibungen in Aktien. Optionsanleihen und Optionsgenussscheine verbriefen direkt ein Recht zum Bezug (Erwerb) von Aktien des Emittenten. Zur Sicherung der Bezugsrechte nach § 221 IV AktG wird eine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt.

    2. Bezugsrecht des Inhabers von Optionsscheinen: das dem Inhaber von Optionsscheinen zustehende Recht, neue Aktien oder Schuldverschreibungen zu bereits festliegenden Bedingungen zu beziehen. Optionsscheine mit einem Bezugsrecht auf Aktien stammen aus Optionsanleihen oder sind nackte Optionsscheine.

    3. Rechnerischer Wert: Bezugsrechtswert.

     

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