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Revision von bilanzunwirksame Geschäfte vom 24.02.2020 - 12:31

bilanzunwirksame Geschäfte

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    außerbilanzielle Geschäfte, Off-Balance-Sheet-Geschäfte; Transaktionen, die keinen Niederschlag in der Bilanz eines (Bank-)Unternehmens finden. Bilanzunwirksam sind schwebende Geschäfte wie Dienstleistungsgeschäfte oder Kommissionsgeschäfte der Kreditinstitute. Bilanzunwirksame Geschäfte können gleichwohl Adressenausfallrisiken und Eindeckungsrisiken enthalten. Nach § 340e III 1 HGB sind Derivate,  die zu Spekulationszwecken erworben wurden, der Gruppe der Finanzinstrumente des Handelsbestandes zuzuordnen und mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, gehören also nicht (mehr) den bilanzunwirksamen Geschäften an. Derivate, die für die Zwecke der Sicherung von Zahlungsströmen oder zukünftigen Transaktionen erworben wurden und die Kriterien für eine Bewertungseinheit i.S.d. § 254 HGB erfüllen, sind nach § 254 HGB zu bewerten. Auch nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) sind Derivate in der Bankbilanz mit ihren beizulegenden Zeitwerten anzusetzen; Änderungen der beizulegenden Zeitwerte sind in aller Regel in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Zu den bilanzunwirksamen Geschäften gehören – im Unterschied zu den IFRS – diejenigen Derivate, die zwar in der internen Risikosteuerung zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber die Kriterien einer Bewertungseinheit nach § 254 HGB nicht erfüllen. Bilanzunwirksame Risikoaktiva werden zudem in aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbelastungsrechnungen erfasst.

    Gegensatzbilanzwirksame Geschäfte.

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