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bilanzunwirksame Risikoaktiva
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zunächst im Rahmen des bankaufsichtlichen Grundsatzes I verwendeter Begriff, bezeichnete eine Gruppe der als Risikoaktiva definierten Bankgeschäfte, die durch haftendes Eigenkapital unterlegt werden mussten. Der Grundsatz I wurde durch §§ 25 ff. Solvabilitätsverordnung (SolvV) abgelöst. Die SolvV, die am 1.1.2007 in Kraft trat, kannte den Begriff der "Risikoaktiva" nicht, stattdessen verwendete sie den Begriff "Adressenausfallrisikopositionen" (§ 9 SolvV), wobei zwischen bilanziellen, derivativen und nicht bilanziellen (bilanzunwirksamen) Adressenausfallrisikopositionen unterschieden wurde. Die seit Januar 2014 geltende Kapitaladäquanzverordnung (CRR), Verordnung EU 575/2013, hat zur Neufassung der SolvV geführt und enthält alle mit dem Kreditrisiko zusammenhängenden Regelungen. Die CRR definiert das Kreditrisiko nicht direkt, sondern spricht davon, dass es mit der Bestandhaltung von Risikopositionen verbunden sei (Art. Ia Nr. 57, 58 CRR). Risikopositionen sind weit definiert und umfassen sowohl bilanzierte Aktiva als auch außerbilanzielle Risikopositionen. Zu den letztgenannten (bilanzunwirksame Risikoaktiva) gehören u.a.: bilanzunwirksame Geschäfte i.S.v. § 19 I 3 KWG, spezifisch ausgestaltete Credit Default Swaps, Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren, Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, Derivate. Es handelt sich um Aktivpositionen, bei denen sich die Höhe der Eindeckungsrisiken (bankbetriebliche Risiken) nicht nur nach der Bonität des Geschäftspartners (Kreditwürdigkeit), sondern auch nach der Schwankungsbreite (Volatilität) der Preise (Zinsen, Wechselkurse, Aktienkurse) und der Marktwerte bzw. der Kontraktlaufzeit bestimmt.
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