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Börsentermingeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Termingeschäft auf der Basis standardisierter, börsenmäßig handelbarer Kontrakte. Die Kontrakte verbriefen das Recht (Option) oder die Verpflichtung (Future) auf Erwerb oder Verkauf einer Ware oder eines Finanztitels zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem festgelegten Preis. Zu den Termingeschäfte rechnet man auch Optionsscheine. Die von den Terminbörsen eingerichteten Clearing-Stellen gewährleisten die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Geschäften gegenüber Käufer und Verkäufer.

    2. Ziel: Mit der Teilnahme an Börsentermingeschäften wollen Kontrahenten grundsätzlich Risiken absichern (Hedging) oder spekulativ aus einer von ihnen erwarteten Preisentwicklung Nutzen ziehen (Spekulationsstrategie). Daher kommt es bei Börsentermingeschäften im Regelfall nicht zu effektiven Lieferungen von Basiswerten, sondern zum Glattstellen der Kontrakte. Die effektive Erfüllung würde dagegen zu erheblichen Transaktionskosten führen. Von Bedeutung ist außerdem der sog. Leverage-Effekt (Hebel), der dadurch entsteht, dass ein Kontrahent mit nur geringen Einzahlungen überproportional an den Preisveränderungen eines Basiswertes teilnehmen kann.

    3. Entwicklung:
    a) Historische Quellen belegen, dass rudimentäre Formen eines Terminhandels bereits im Altertum bekannt waren und v.a. von Phöniziern und Römern zur Absicherung von Schiffsladungen eingesetzt wurden. Auch die Menschen im Mittelalter, v.a. die Kaufleute in den großen Handelsnationen Holland und England, nutzten Termingeschäfte zur Absicherung von Risiken. Die ersten Börsentermingeschäfte wurden Mitte des 19. Jahrhunderts an der 1848 gegründeten Chicago Board of Trade (CBOT) getätigt. Bis in die Mitte der sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts konzentrierte sich der Handel an den Terminbörsen auf tierische, pflanzliche und mineralische Rohstoffe.
    b) Der Terminhandel in Europa konnte aus dem Schatten der Entwicklung, die die Märkte in den Vereinigten Staaten nahmen, nie heraustreten. Behindert wurde die Entwicklung v.a. durch zeitweilige Verbote. In Deutschland beispielsweise wurde der Ende des 19. Jahrhunderts zugelassene Terminhandel mit Ausbruch des Ersten Weltkrieges wieder verboten, um nach einer zeitweiligen Zulassung und einer gewissen Blüte des Börsenterminhandels in Berlin in den Zwanzigerjahren 1933 erneut verboten zu werden. Der 1970 aufgenommene Aktienoptionshandel entwickelte sich aufgrund des lange Zeit fehlenden Sekundärmarktes und gesetzesbedingter Barrieren zu keinem leistungsfähigen Markt. Erst mit der Novellierung des Börsengesetzes im Jahr 1989 (Börsengesetz) wurden die Voraussetzungen für einen börsenmäßigen Terminhandel und für die Eröffnung der Deutschen Terminbörse (DTB), jetzt Eurex, im Jahr 1990 geschaffen.
    c) Es waren die Warenterminbörsen in den Vereinigten Staaten, die in dem Bemühen um eine Erweiterung ihrer Produktpalette die Kontrakte auf Finanztitel einführten. Den Anfang machte die Chicago Mercantile Exchange 1972 mit einem Devisen-Future. Es folgten die Chicago Board of Trade 1975 mit dem ersten Terminkontrakt auf einen Zinstitel (Zinsfuture) und die Kansas City Board of Trade 1982 mit dem ersten Aktienindex-Future. Inzwischen übertrifft der Terminhandel mit Instrumenten der Finanzmärkte den Warenterminhandel bei Weitem an Bedeutung und Volumina.

    4. Verbindlichkeit: Ein Börsentermingeschäft ist gemäß § 37 e WpHG verbindlich, wenn ein Vertragsteil Vollkaufmann ist und Finanztermingeschäfte gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt.

    Gegensatz: Geschäfte am Over-the-Counter-Markt.

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