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Comprehensive Approach
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Der mit Basel II eingeführte Comprehensive Approach (umfassender Ansatz) stellt neben dem Simple Approach (einfacher Ansatz) eine zulässige Methode zur Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Berechnung des erforderlichen Eigenmittelbedarfs zur aufsichtsrechtlichen Unterlegung der Adressenausfallrisiken von Banken dar. Während nach dem Simple Approach das Risikogewicht des Kontrahenten für den besicherten Teil der Forderung durch das Risikogewicht der Sicherheit ersetzt wird, reduziert im Comprehensive Approach der der Sicherheit beigemessene Wert den Forderungsbetrag. Während bei Forderungen des Handelsbuchs ausschließlich der Comprehensive Approach zulässig ist, dürfen bei Forderungen des Anlagebuchs beide Ansätze verwendet werden, wenn auch nicht gleichzeitig. Bei beiden Ansätzen ist eine teilweise Besicherung der Forderung zulässig. Hingegen sind Laufzeitinkongruenzen zwischen Sicherheit und der besicherten Forderung nur im Comprehensive Approach zulässig (Abs. 121 der umfassenden Version von Basel II).
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