Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Depot zugunsten Dritter vom 30.10.2018 - 14:10

Depot zugunsten Dritter

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Merkmale: Beim Depot zugunsten Dritter soll das Eigentum am Wertpapier erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei Eintritt des Todes des Depotinhabers oder der Volljährigkeit des Begünstigten, auf den Dritten übergehen.

    2. Wirkung: Gegenstand der (unentgeltlichen) Zuwendung ist der Anspruch des Dritten auf Übereignung der Wertpapiere. Bis zum Eintritt der Begünstigung behält der Depotinhaber den Rückübereignungsanspruch und bleibt Eigentümer der Papiere bei voller Dispositionsfreiheit.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com