Depot zugunsten Dritter
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Merkmale: Beim Depot zugunsten Dritter soll das Eigentum am Wertpapier erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei Eintritt des Todes des Depotinhabers oder der Volljährigkeit des Begünstigten, auf den Dritten übergehen.
2. Wirkung: Gegenstand der (unentgeltlichen) Zuwendung ist der Anspruch des Dritten auf Übereignung der Wertpapiere. Bis zum Eintritt der Begünstigung behält der Depotinhaber den Rückübereignungsanspruch und bleibt Eigentümer der Papiere bei voller Dispositionsfreiheit.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anlageklasse
Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF)
Coupon
Depot B
Depotgeschäft
Exchange-Traded Derivatives (ETD)
Fail to deliver
Investmentvermögen
Mantel
Marktgerechtigkeitskontrolle
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Sammelurkunde
Sonderverwahrung
Sperrdepot
Verwahrstelle
Verwahrstück
Verwahrung
Wertpapierdarlehen
geschlossenes Depot
offenes Depot
eingehend
Depot zugunsten Dritter
ausgehend