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Revision von Depotverwaltung vom 30.10.2018 - 14:13

Depotverwaltung

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    1. Begriff: Die Verwaltung der in offenen Depots hinterlegten Wertpapiere ist eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) (Geschäftsbesorgungsvertrag). Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Bank und Depotkunde sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute.

    2. Merkmale: Die Verwaltung der Kundenwertpapiere umfasst laut der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts, auch ohne besonderen Einzelauftrag, folgende Maßnahmen:
    a) Rechtzeitige Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligen, verlosten und gekündigten Wertpapieren und unverzügliche Gutschrift oder Bereitstellung der Gegenwerte; ferner Erhebung neuer Bögen nach Ablauf der Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine.
    b) Überwachung oder Auftrag zur Überwachung beim Drittverwahrer von Verlosungen und Kündigungen von Wertpapieren anhand der Wertpapier-Mitteilungen oder der Bekanntmachungen der Emittenten sowie die unverzügliche Unterrichtung der Hinterleger über die Verlosung oder Kündigung eines Wertpapiers.
    c) Prüfung der Wertpapiere zumindest bei Einlieferung darauf hin, ob sie von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind; ferner laufende Überwachung oder Auftrag zur Überwachung beim Drittverwahrer zur Feststellung, ob Bezugsrechte, Umtauschangebote oder Aufforderungen zu Einzahlungen bestehen und Konvertierungen, Zusammenlegungen, Fusionen, Umstellungen usw. bekanntgegeben werden; rechtzeitige Unterrichtung der Hinterleger über die vorgenannten Feststellungen.

    Vgl. auch Depotvertrag.

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