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Deutsche Bundesbank, Geschäfte am offenen Markt
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Offenmarktpolitik gibt es nur noch insofern, wie die Deutsche Bundesbank als nationale Zentralbank (NZB) im Rahmen der Offenmarktgeschäfte des ESZB (Art. 18 ESZB-Satzung) tätig wird. Nachdem die währungspolitische Befugnis nach § 15 BBankG a.F. bereits zum 1.1.1999 weggefallen war, wurde durch die Siebte Novelle des Bundesbankgesetzes (BBankG) vom 23.3.2002 auch der bisherige § 21 BBankG („Geschäfte am offenen Markt”) gestrichen. Mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern bleiben der Bundesbank aber Geschäfte am offenen Markt nach § 19 Nr. 1 BBankG möglich. Ihre Geschäftspartner müssen bestimmte operationale Voraussetzungen erfüllen, nämlich ein Pfandkonto sowie grundsätzlich ein Girokonto bei ihr unterhalten und an das elektronische Bietungsverfahren (OffenMarkt Tender Operations-System, OMTOS) angeschlossen sein.
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