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dingliches Vorkaufsrecht
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beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück (erfolgt durch Eintragung im Grundbuch), das dem Inhaber die Befugnis zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück einräumt, sofern der Vorkaufsfall eintritt (§§ 1094 ff. BGB). Dieser Vorkaufsfall tritt bei Abschluss eines Verkaufsvertrags über das betreffende Grundstück (Kauf) zwischen dem Eigentümer und einer anderen Person ein, wobei das Vorkaufsrecht nur einen oder auch alle Verkaufsverträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfassen kann. Inhaber des dinglichen Vorkaufsrechts kann eine bestimmte Person (subjektiv persönlich) oder der Eigentümer eines anderen Grundstücks sein (§ 1094 BGB). Das dingliche Vorkaufsrecht schützt den Inhaber wie bei einer Auflassungsvormerkung (§ 1098 II BGB). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht.
Darüber hinaus gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinden (§§ 24ff. BauGB), das nicht im Grundbuch eingetragen wird.
Vgl. auch Grundbuch.
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