Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von dingliches Vorkaufsrecht vom 25.02.2020 - 13:20

dingliches Vorkaufsrecht

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück (erfolgt durch Eintragung im Grundbuch), das dem Inhaber die Befugnis zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück einräumt, sofern der Vorkaufsfall eintritt (§§ 1094 ff. BGB). Dieser Vorkaufsfall tritt bei Abschluss eines Verkaufsvertrags über das betreffende Grundstück (Kauf) zwischen dem Eigentümer und einer anderen Person ein, wobei das Vorkaufsrecht nur einen oder auch alle Verkaufsverträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfassen kann. Inhaber des dinglichen Vorkaufsrechts kann eine bestimmte Person (subjektiv persönlich) oder der Eigentümer eines anderen Grundstücks sein (§ 1094 BGB). Das dingliche Vorkaufsrecht schützt den Inhaber wie bei einer Auflassungsvormerkung (§ 1098 II BGB). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht.

    Darüber hinaus gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinden (§§ 24 ff. BauGB), das nicht im Grundbuch eingetragen wird.

    Vgl. auch Grundbuch.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com