Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Direktzusage vom 14.04.2020 - 17:05

Direktzusage

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: unmittelbare Zusage des Arbeitgebers über die Gewährung von betrieblichen Altersversorgungsleistungen für seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene.

    2. Merkmal: Die Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistung obliegt dem Arbeitgeber. Hierfür hat er ggf. Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden.

    3. Kapitalanlage und Bilanzierung: Das Unternehmen ist in seiner Entscheidung über die Anlage des zur Deckung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Vermögens (Deckungsmittel) grundsätzlich frei. So kann es die Deckungsmittel im Betriebsvermögen halten (interne Finanzierung) oder am Kapitalmarkt anlegen bzw. zur Dotierung einer Rückdeckungsversicherung verwenden (externe Finanzierung). Im Fall der externen Finanzierung kann der Arbeitgeber durch den Abschluss einer Treuhandvereinbarung (CTA: contractual trust arrangement) oder die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen die Deckungsmittel vom Betriebsvermögen separieren. Bei geeigneter Gestaltung können die separierten Deckungsmittel als sog. „plan assets“ angesetzt und mit der Pensionsverpflichtung in der deutschen oder internationalen Handelsbilanz saldiert werden (Bilanzverkürzung).

    4. Insolvenzsicherung: Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind Versorgungsansprüche aus Direktzusagen durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesichert.

    5. Steuerrecht: Der steuerliche Gewinn des Arbeitgebers wird bei Erteilung einer Direktzusage jährlich um die Zuführung zur Pensionsrückstellung gemindert. Die in einem Wirtschaftsjahr zulässige Höhe der Zuführung ist auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs begrenzt (§ 6 a IV EStG).

     

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com