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im Rahmen der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge vom Vorsorgesparer zu leistender Geldbetrag zur Erlangung eines Anspruchs auf Riesterrente. Dieser beträgt mind. vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Altersvorsorgezulage, höchstens jedoch 2.100 Euro pro Jahr. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle Förderung zu erhalten. Bei Beamten, Richtern und Soldaten wird die Besoldung, bei Empfängern eines Amtsbezugs dieser zugrunde gelegt. Erzielt ein Anspruchsberechtigter nur ein sehr geringes Einkommen, muss er einen Sockelbetrag einbezahlen. Der obligatorische Mindesteigenbeitrag beträgt seit 2012 60 Euro p.a.
Vgl. auch Eigenvorsorge, Altersvermögensgesetz.
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