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eigene Schuldverschreibungen
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Bezeichnung der Unterposition c) des Aktivposten-Nr. 5 in der Bankbilanz (Aktivposten der Bankbilanz). Unter dieser Position müssen zurückgekaufte börsenfähige Schuldverschreibungen eigener Emission ausgewiesen werden (vgl. § 16 IV RechKredV), wobei nach § 16 I und II RechKredV alle vom bilanzierenden Institut emittierten Gläubigerrechte zu erfassen sind. Zurückgekaufte nicht börsenfähige Schuldverschreibungen eigener Emissionen sind vom Passivposten „verbriefte Verbindlichkeiten”, Unterposition a) abzusetzen. Eigene Schuldverschreibungen sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.
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