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Eigentum
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1. Begriff: im Unterschied zum (auf Tatsachen bezogenen) Besitz rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache (dingliches Recht). Eigentum gibt als umfassendes, durch das Grundgesetz (Art. 14) gewährleistetes absolutes Recht dem Eigentümer die Befugnis, mit der Sache regelmäßig (im Rahmen der Gesetze) nach Belieben zu verfahren und jede Einwirkung auf die Sache durch andere Personen auszuschließen (§ 903 BGB).
2. Arten: Eigentum kann Alleineigentum, Gesamthandseigentum (Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft) oder Miteigentum nach Bruchteilen sein. Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) bildet einen Fall von Treuhandeigentum. „Wirtschaftliches Eigentum” liegt dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut einer anderen Person als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet wird.
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