Einkommensteuer, Splittingtarif
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Einkommensteuertarif 2, 4. Der Splittingtarif gilt für zu Beginn des Steuerjahres nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, sofern sie nicht die Einzelveranlagung beantragen. Dies gilt auch im Veranlagungszeitraum der Eheschließung sowie der Auflösung der Ehe (z.B. durch Tod oder Ehescheidung), wenn im selben Veranlagungszeitraum keine neue Ehe geschlossen wird.
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