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Erbbaugrundbuch
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Dem Grundbuch entsprechendes öffentliches Register für das Erbbaurecht. Als Erbbaugrundbuch wird bei der Eintragung im Grundbuch beim Grundbuchamt (zuständiges Amtsgericht) ein besonderes Grundbuchblatt angelegt bzw. geführt; für das Erbbaurecht ist dies das Grundbuch i. S. d. BGB, vgl. § 14 ErbbauRG. Das Erbbaugrundbuch lässt, zusammen mit dem Grundstücksgrundbuch, das belastete Grundstück, den jeweiligen Eigentümer, das Erbbaurecht, seine Dauer, den Erbbauberechtigten und den Erbbauzins erkennen.
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