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Erbvertrag
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Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages zwischen Erblasser und einer anderen Person, durch die ein Erbe eingesetzt wird (gewillkürte Erbfolge) oder Vermächtnisse und Auflagen angeordnet werden können (§§ 2274, 2276, 2278 BGB). Dabei kann der Vertragspartner, aber auch ein Dritter als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht werden. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Erbvertrag der notariellen Beurkundung. Die durch einen Erbvertrag eintretenden Bindungen können gegen den Willen des anderen Vertragspartners nur unter erschwerten Voraussetzungen (§§ 2281, 2293 ff. BGB) durch Anfechtung oder Rücktritt wieder beseitigt werden, sofern sich nicht der Erblasser einen Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB). Der Erblasser kann zu seinen Lebzeiten grundsätzlich weiterhin durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden über sein Vermögen verfügen (§ 2286 BGB). Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Erbvertrag einseitig, also ohne vertragliche Bindung, jede Verfügung zu treffen, die durch Testament (z.B. Testamentsvollstreckung) getroffen werden kann (§ 2299 BGB).
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