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Revision von Eventualverbindlichkeit vom 06.11.2018 - 15:47

Eventualverbindlichkeit

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    Bedingte Verbindlichkeiten; Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB wie z.B. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechselbürgschaften, Scheckbürgschaften, Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Haftungsverhältnisse sind unter der Bilanz zu vermerken, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind. In der Bankbilanz sind gemäß § 26 RechKredV i.V.m. dem Bilanzformblatt als Eventualverbindlichkeit unter dem Bilanzstrich auszuweisen: Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

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