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EZB-Rat
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1. Begriff: zentrales Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank (EZB), bestehend aus den sechs Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken (NZBen) der EU-Mitgliedstaaten, die sich am Euro-Währungsraum (Eurosystem) beteiligen (Art. 283 I AEUV). Jedes Mitglied des EZB-Rats hat eine Stimme. Seitdem die Anzahl der Ratsmitglieder 21 übersteigt, erfolgt die Verteilung der Stimmrechte der nationalen Zentralbankpräsidenten nach einem Rotationssystem (Art. 10.2 ESZB-Satzung).
2. Aufgaben: Der EZB-Rat erlässt Leitlinien (guidelines) und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach dem AEUV und der Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten; er formuliert die einheitliche Geldpolitik, ggf. einschließlich der Beschlüsse in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinsen und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB, und erlässt die für die Umsetzung notwendigen Regelungen.
3. Ein weiteres Organ der EZB ist der Erweiterte Rat, dem der Präsident und der Vizepräsident der EZB sowie die Präsidenten der NZBen aller EU-Mitgliedstaaten angehören, einschließlich derjenigen, die nicht am Euro-Währungsraum teilnehmen (Art. 141 AEUV). Der Erweiterte Rat nimmt die Aufgaben wahr, die sich daraus ergeben, dass nicht alle EU-Mitgliedstaaten von Anfang an am Euro-Währungsraum teilnehmen; im Einzelnen hat er diejenigen Aufgaben des Europäischen Währungsinstituts (EWI) übernommen, die weiterhin erfüllt werden müssen, und berät bei den Vorbereitungen für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen, insbesondere bei der unwiderruflichen Festsetzung der Wechselkurse der Währungen der Länder, die dem Euro-Währungsraum beitreten.
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