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Fonds für allgemeine Bankrisiken
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Passivposten Nr. 11 in der Bankbilanz (Passivposten der Bankbilanz); Sonderposten nach § 340g HGB. Da die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit in Art. 37 der Bankbilanzrichtlinie Gebrauch gemacht hat, die stille Bildung von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken zu gestatten, musste sie auch die Bildung eines entsprechenden Sonderpostens zum offenen Ausweis in der Bankbilanz zulassen. Offen im „Fonds für allgemeine Bankrisiken” ausgewiesene Vorsorgereserven haben Eigenkapitalcharakter und werden bei der Feststellung des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute dem Kernkapital zugerechnet (im Gegensatz zu den stillen Vorsorgereserven, die nur Ergänzungskapital sind).
Zuführungen zum Fonds und Erträge aus der Auflösung dieses Postens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Damit besteht für externe Bilanzadressaten weitgehende Transparenz.
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