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Revision von Freiverkehr vom 09.11.2018 - 18:26

Freiverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bezeichnung für ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 VIII 1 Nr. 8 WpHG. Der Freiverkehr ist in § 48 BörsG geregelt und ist kein organisierter Markt im Sinne des § 2 XI WpHG. Dennoch untersteht der Freiverkehr sowohl der Erlaubnispflicht und laufenden Börsenaufsicht (§ 48 II und III BörsG) als auch der Überwachung der Handelsüberwachungsstelle. Im Freiverkehr festgestellte Preise sind Börsenpreise im Sinne des § 24 I BörsG. Allerdings gelten in den Freiverkehr einbezogene Unternehmen nicht als börsennotiert im Sinne des § 3 II AktG. Auf den Freiverkehr finden die Regeln des Insiderrechts und das Verbot der Marktmanipulation Anwendung. Die Ad-hoc-Verpflichtung und die Transparenzpflichten gelten hingegen nicht. Im weiteren Gegensatz zum regulierten Markt wird die Einbeziehung in den Freiverkehr über privatrechtliche Geschäftsbedingungen der jeweiligen Börsenträger geregelt. Der Freiverkehr der Frankfurter Börse heißt "Open Market" und unterteilt sich in die drei Teilsegmente Quotation Board, Basic Board und Scale. Letzteres ersetzt seit März 2017 den Entry Standard und stellt strengere Bedingungen an Aufnahme und Notierung als dieser.

    2. Zulassung: Grundsätzlich können in den Freiverkehr Wertpapiere, die nicht bereits an der betreffenden Börse im regulierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, aufgenommen werden. Dazu ist die Zustimmung der Emittenten nicht notwendig. Anders ist das beim sog. qualifizierten Freiverkehr (z.B. Freiverkehr plus, M:access und Scale), bedingt durch die über den "normalen" Freiverkehr hinausgehende Transparenzpflichten. Hier ist eine Zustimmung/Einwilligung der Emittenten notwendig. Wie im regulierten Markt, wird im Freiverkehr zusätzlich zwischen einem Erst- und Zweit-Listing differenziert. Ein Erstlisting liegt vor, wenn ein Wertpapier bisher an keiner anderen Börse zugelassen oder einbezogen ist, während ein Zweitlisting auf einer bereits erfolgten Zulassung/Einbeziehung beruht. Weiterhin werden auch im Freiverkehr produktspezifische Unterscheidungen vorgenommen. So ist z.B. das Handelssegment Bondm der Börse Stuttgart das spezielle Segment für Mittelstandsanleihen, und die Emittenten müssen die über den "normalen" Freiverkehr hinausgehende Anforderungen des Segments Bondm erfüllen.

    Für weitere Informationen www.boerse-stuttgart.de.

    3. Vgl. auch Börsensegmente.

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