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freiwillige Gerichtsbarkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Unterschied zur streitigen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess) Teil-Bereich der ordentlichen bzw. Zivil-Gerichtsbarkeit, in dem materiell Verwaltungsangelegenheiten erledigt werden und nur wichtigere Entscheidungen dem Richter vorbehalten sind; i.d.R. wird ein Rechtspfleger tätig. Die wesentlichen Verfahrensvorschriften sind seit 1.9.2009 im „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamGG)” (BGBl. 2008 I, S. 2586) enthalten. Zu  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen insbesondere Familien- und Betreuungssachen (Vormundschaft, Betreuung), Nachlass- und Teilungssachen, Handelssachen (Handelsregister [HR], Genossenschaftsregister), Vereinssachen (Verein). Generell werden auch andere öffentliche Register, z.B. das Güterrechtsregister, durch das FamGG erfasst. Für die Bankenaufsicht wichtige „Registervorschriften”, auch in Bezug auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), enthält § 43 KWG.

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