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Fremdkonto
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1. Begriff: Das Fremdkonto ist ein Bankkonto, das durch Auseinanderklaffen von Kontoinhaberschaft (Gläubigereigenschaft) und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Die Einlagenforderung aus einem Fremdkonto steht demnach einem anderen zu als demjenigen, der die Verfügungsbefugnis über das Konto ausüben darf. Soweit das Fremdkonto nur auf einen Inhaber lautet, liegt ein Fremd-Einzelkonto vor, sonst ein Fremd-Gemeinschaftskonto. Begründet wird ein F. dadurch, dass jemand für einen anderen ein Konto anlegt und das auch offen zum Ausdruck bringt, sich selbst aber die Verfügungsbefugnis darüber vorbehält, sei es nach den §§ 164 ff. BGB als Vertreter, sei es nach § 185 BGB als Verfügungsberechtigter. Ein Fremdkonto kann auch zugunsten gesetzlich vertretener Personen eingerichtet werden (z.B. für minderjährige Kinder durch ihre Eltern).
2. Alternatives Verständnis: Eine andere Definition bezeichnet ein Fremdkonto als ein Konto, auf dem der Kontoinhaber fremde Gelder treuhänderisch verwaltet. Ein Konto dieser Art wird aber i.Allg. zutreffender als Treuhandkonto bezeichnet.
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