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Gebietsfremder
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i.S. des Außenwirtschaftsgesetzes (§ 4 I Nr. 7 AWG):
natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands/im Ausland („fremdes Wirtschaftsgebiet”);
juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Ausland;
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsansässigen, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Ausland befinden.
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