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Gebietsfremder
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i.S. des bis 2013 geltenden Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) (§ 4 I Nr. 7 AWG a.F.) Bezeichnung für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands/im Ausland („fremdes Wirtschaftsgebiet”), juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Ausland sowie Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsansässigen, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Ausland befinden. Ersetzt (ohne inhaltliche Änderung) durch Ausländer (§ 2 V AWG n.F.).
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