Geldkartengeschäft
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Das Geldkartengeschäft wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2518) als Bankgeschäft i.S. des KWG in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. In § 1 I 2 Nr. 11 KWG a.F. wurde das Geldkartengeschäft als „die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält“ (Geldkarte), bezeichnet. Durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (BGBl. I S. 2010) wurden das Geldkartengeschäft und das Netzgeldgeschäft zum (damals neuen) Bankgeschäftstatbestand des E-Geld-Geschäfts (§ 1 I 2 Nr. 11 KWG n.F.) als die Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld zusammengefasst. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1.3.2011 (BGBl. I S. 288) wurde das E-Geld-Geschäft aus dem KWG gestrichen und in § 1a ZAG aufgenommen (E-Geld-Institut). Mit der Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2446) wurde die Definition des Begriffs „E-Geld-Geschäft" in § 1 II 1 ZAG verlagert.