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Gesamtschuldner
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Bezeichnung für einen von mehreren Schuldnern bzw. Personen, die jeder für sich zur vollen Leistung verpflichtet sind, wobei aber der Gläubiger die Leistung insgesamt nur einmal verlangen kann (Gesamtschuld). Die Leistung durch einen der Schuldner befreit daher auch die übrigen Gesamtschuldner von ihren Verbindlichkeiten (§§ 421, 422 BGB). Im Innenverhältnis besteht unter den Gesamtschuldnern grundsätzlich eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gesamtschuldnerschaft kann entstehen durch Gesetz (z.B. nach § 840 BGB) oder Rechtsgeschäft (z.B. gemeinsame Kreditaufnahme durch Eheleute, Verbindlichkeiten von Personenhandelsgesellschaften [Personengesellschaft], vgl. §§ 124, 128 HGB).
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