Gesamtschuldner
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bezeichnung für einen von mehreren Schuldnern bzw. Personen, die jeder für sich zur vollen Leistung verpflichtet sind, wobei aber der Gläubiger die Leistung insgesamt nur einmal verlangen kann (Gesamtschuld). Die Leistung durch einen der Schuldner befreit daher auch die übrigen Gesamtschuldner von ihren Verbindlichkeiten (§§ 421, 422 BGB). Im Innenverhältnis besteht unter den Gesamtschuldnern grundsätzlich eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gesamtschuldnerschaft kann entstehen durch Gesetz (z.B. nach § 840 BGB) oder Rechtsgeschäft (z.B. gemeinsame Kreditaufnahme durch Eheleute, Verbindlichkeiten von Personenhandelsgesellschaften [Personengesellschaft], vgl. §§ 124, 128 HGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
Gesamtschuldner
ausgehend
eingehend
- Aktiengesellschaft (AG)
- eingegliederte Gesellschaft
- Erbenhaftung
- Frachtführer
- Gemeinschaftskonto
- Gesamthandsgemeinschaft
- Gesamtschuld
- Grunderwerbsteuer (GrESt)
- Grundsteuer (GrSt)
- Haftung
- Mitbürgschaft
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Partnerschaftsgesellschaft
- Prospekt
- Schuldbeitritt
- Teilbürgschaft
- Und-Konto
- Vermögensübernahme
- Vorstand
- Wechselbürgschaft
- Wechselrückgriff
Gesamtschuldner
ausgehend