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Geschäftsbesorgungsvertrag
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nach § 675 I BGB Dienstvertrag oder Werkvertrag, der auf eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art (Geschäftsbesorgung) gerichtet ist, die für eine andere Person und in deren Interesse entgeltlich vorgenommen wird. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden einige Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung, z.B. Anzeigepflicht bei Ablehnung des Auftrags, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, Pflicht zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten sowie umgekehrt grundsätzlich Anspruch auf Ersatz für entstandene Aufwendungen. Die Tätigkeit einer Bank für ihre Kunden stellt regelmäßig eine Geschäftsbesorgung dar, z. B. bei dem allgemeinen Bankvertrag, dem Inkassovertrag (Einzugspapiere), der Vermögensverwaltung und dem Dokumentenakkreditiv.
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