Werkvertrag
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gegenseitiger Vertrag, durch den der Werk-Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung einer Vergütung verpflichtet wird (§§ 631 ff. BGB). Im Gegensatz zum Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird nicht die Tätigkeit (Dienstleistung) als solche, sondern gerade deren Erfolg geschuldet. Gegenstand des Werkvertrags kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein sonstiger Erfolg (z.B. Reparatur) sein. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk rechtzeitig und fehlerfrei fertigzustellen, anderenfalls hat der Besteller regelmäßig Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz (§§ 634 ff. BGB). Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag (Gewährleistung) verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk bzw. einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, vorbehaltlich dessen in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, im Übrigen in drei Jahren (Regelverjährungsfrist, § 634a I BGB). Besonderheiten gelten bei der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B). Der Unternehmer hat an den noch in seinem Besitz befindlichen Sachen des Bestellers ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB.
Sonderfälle: In jüngerer Zeit wurden im Rahmen des Werkvertragsrechts eigenständige Regelungen zum Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB), Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB), Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB) sowie Bauträgervertrag (§§ 650u, 650v BGB) geschaffen; s.a. Werklieferungsvertrag.