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gesetzliches Pfandrecht
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Pfandrecht an einer beweglichen Sache, das kraft Gesetzes (unabhängig von einer vertraglichen Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger) entsteht und dabei entweder an den Besitz des Gläubigers an der Pfandsache oder an die Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers anknüpft. Nach § 1257 BGB finden auf das gesetzliche Pfandrecht, sobald es entstanden ist, die Bestimmungen des durch Rechtsgeschäft bestellten sog. Faustpfandrechts entsprechende Anwendung. Gesetzliche Pfandrechte sind die Besitzpfandrechte der Werkunternehmer (§ 647 BGB), Kommissionäre (§ 397 HGB), Frachtführer (§ 441 HGB), Spediteure (§ 464 HGB) und Lagerhalter (§ 475 b HGB) sowie die besitzlosen Pfandrechte (Einbringungspfandrechte) der Vermieter (§ 562 BGB), Verpächter (§§ 581 II, 562 BGB) und Gastwirte (§ 704 BGB). Grundsätzlich muß der Schuldner Eigentümer der Pfandsache sein (zum etwaigen gutgläubigen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts vgl. §§ 1207, 1257 BGB bzw. im Handelsrecht bei kaufmännischen Pfandrechten § 366 III HGB). Der Rang mehrerer Pfandrechte an der gleichen Pfandsache bemisst sich grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip.
Gegensatz: Vertragspfandrecht.
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