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Revision von Globalsicherheit vom 12.11.2018 - 18:31

Globalsicherheit

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    1. Sicherungsrecht des Kreditgläubigers (vgl. § 488 BGB), das grundsätzlich mehrere, ggf. auch künftige Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung absichert. Eine derartige Vereinbarung ist bei der Globalbürgschaft bzw. Globalzession nur unter bestimmten, präzisierenden Voraussetzungen rechtlich zulässig.

    2. Bei Sachsicherheiten auch Bezeichnung für sicherungsweise Übertragung einer Mehrzahl von Vermögensgegenständen, etwa bei der Globalzession, an den/die Gläubiger.

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