Globalzession
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vertragliche Zession (Abtretung, § 398 BGB) bestimmter bestehender Forderungen, verbunden mit einer Abtretungsvereinbarung (Vertrag) für künftig entstehende Forderungen, die bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Abtretungsempfänger (Zessionar) übergehen sollen. Wie die Mantelzession ist die Globalzession eine Rahmenabtretung von Forderungen. Bei der Globalzession wird dem Erfordernis der Bestimmbarkeit der vom Schuldner zu erbringenden bzw. gesicherten Forderungen etwa dadurch Rechnung getragen, dass die Schuldner gruppenweise durch Anfangsbuchstaben ihrer Namen bzw. Firmen oder geographisch durch ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz bestimmt werden.
Bei einer Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten würden unter Zugrundelegung des sog. Prioritätsgrundsatzes in den meisten Fällen die Lieferanten benachteiligt, weil die Vereinbarung einer Globalzession sich i.d.R. über längere Zeit erstreckt, der verlängerte Eigentumsvorbehalt dagegen erst mit Lieferung zum Tragen kommt. Die Rechtsprechung geht daher grundsätzlich von einem Vorrang des Sicherungsrechts der Lieferanten aus: Soweit die Globalzession eines Kreditinstituts auch Forderungen erfasst, auf die sich gewöhnlich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt erstreckt, ist die Globalzession regelmäßig wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Gegensatz: Mantelzession.