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Revision von Großkredit-Richtlinie vom 04.03.2020 - 13:36

Großkredit-Richtlinie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Großkredit-Richtlinie ist die Bezeichnung für die Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21.12.1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten, die Kriterien für die Bestimmung der Kreditkonzentration auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften (EG) aufstellte und im Interesse einheitlicher Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Kreditwirtschaft Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle der Großkredite regelte.

    Die Großkredit-Richtlinie galt für alle Kreditinstitute in der Europäischen Union (EU). Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht konnten die Mitgliedstaaten jedoch bestimmen, dass Institute, die auf Dauer von der Anwendung der Ersten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (Bankrechtskoordinierungs-Richtlinien) ausgenommen waren (z.B. Zentralbanken), aus dem Anwendungsbereich herausfielen.
    Ein Großkredit i.S. der Großkredit-Richtlinie lag vor, wenn der Wert eines Kredits zehn Prozent der Eigenmittel des Kreditinstituts (Eigenmittel-Richtlinie) erreichte oder überschritt. Er war bei der zuständigen Bankenaufsichtsbehörde meldepflichtig. Ein Kreditinstitut durfte nach der Richtlinie einem Kunden oder einer Kundengruppe keinen Kredit einräumen, der einen Wert von 25 Prozent der Eigenmittel des Kreditinstituts überstieg. Alle Großkredite eines Kreditinstituts zusammen durften das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Obergrenzen sollten bestimmte Kredite bzw. bestimmte Aktiva herausgenommen werden können. Die Richtlinie sah für bereits bestehende Kreditengagements eine Übergangsfrist von höchstens acht Jahren vor.

    2. Übergangs- und Ausnahmeregelungen:
    a) Bis zum 31.12.1998 konnten die Mitgliedstaaten der EU ihren Instituten noch gestatten, Großkredite bis zu 40 Prozent der haftenden Eigenmittel zu gewähren. Ende des Jahres 2001 mussten kündbare Kredite jedoch auf 25 Prozent zurückgeführt sein.

    b) Für Institute, deren haftendes Eigenkapital weniger als sieben Mio. Euro betrug, konnten die Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2003 vorsehen, wobei kündbare Kredite dann bis Ende 2006 auf 25 Prozent zurückgeführt werden mussten.
    c) Hypothekarkredite auf Wohneigentum konnten unbefristet bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundstückswerts von der Großkreditregelung ausgenommen werden; für Hypothekarkredite auf gewerbliche Grundstücke war eine entsprechende Ausnahmeregelung bis Ende 2001 vorgesehen.

    Die Umsetzung der Großkredit-Richtlinie erfolgte im Rahmen der 5. Novelle des Kreditwesengesetzes (KWG); die dazugehörige Übergangsvorschrift ist in § 64d KWG enthalten.

    3. Aufhebung der Großkredit-Richtlinie: Mit der Richtlinie 2000/12/EG vom 20.3.2000 hatten das Europäische Parlament und der Rat der EG die bisherige Vielzahl von EG-Vorschriften, die sich mit der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeit von Kreditinstituten befassten, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit in einem einzigen Text zusammengefasst; zugleich wurde neben anderen Bestimmungen auch die Großkredit-Richtlinie aufgehoben.

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