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Grundbuchberichtigung
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Anspruch des Inhabers eines Grundstücksrechts nach § 894 BGB, sofern sein Recht im Grundbuch nicht richtig wiedergegeben wird, indem z.B. ein falscher Berechtigter eingetragen oder das ihm zustehende Recht zu Unrecht gelöscht worden ist.
Insoweit läuft der wahre Rechtsinhaber wegen der öffentlichen Glaubenswirkung des Grundbuchs (Grundbuch, öffentlicher Glaube) und der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs Dritter Gefahr, sein Recht zu verlieren. Kann er gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbringen (vgl. §§ 22, 29 GBO), hat er einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gegen die Person, deren unrichtig eingetragenes Recht von der Berichtigung betroffen wird. Weigert sich der Betreffende, die sog. Berichtigungsbewilligung abzugeben, ersetzt ein rechtskräftiges Urteil dessen Erklärung (§ 894 ZPO). Zu seiner Sicherung kann der wahre Berechtigte auch die Eintragung eines Widerspruchs erwirken (§ 899 BGB). Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung unterliegt keiner Verjährung (§ 898 BGB). Er erfüllt bei Grundstücken die gleiche Funktion wie der Herausgabeanspruch des Eigentümers bei beweglichen Sachen nach § 985 BGB. Allerdings besitzt auch § 985 BGB für Grundstücke praktische Bedeutung: Da § 894 BGB nur die Herausgabe des sog. „Buchbesitzes” regelt, bleibt § 985 BGB für die Herausgabe des Sachbesitzes (Besitz) am Grundstück maßgeblich.
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