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Revision von Grundsteuer (GrSt) vom 12.11.2018 - 16:53

Grundsteuer (GrSt)

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    1. Charakterisierung: Die Grundsteuer ist eine direkte Steuer, eine Objektsteuer (Realsteuer), eine Besitzsteuer vom Vermögen, eine Gemeindesteuer (Steuern).

    2. Steuergegenstand ist der im Inland gelegene Grundbesitz i.S. des Bewertungsgesetzes (§ 2 GrStG).

    3. Verschiedene Steuerbefreiungen, z.B. für bestimmten gemeinnützigen oder kirchlichen, wissenschaftlichen, bildungs-, gesundheits-, versorgungs- oder verteidigungsrelevanten Zwecken dienende Grundstücke sind in den §§ 3–8 GrStG geregelt.

    4. Bemessungsgrundlage ist noch bis längstens 31.12.2024 der Einheitswert i.S. des Bewertungsgesetzes (§ 13 GrStG): Einheitswert × Steuermesszahl = Steuermessbetrag; Steuermessbetrag × Hebesatz = festzusetzende Steuer. Die Steuermesszahl liegt je nach Art des Grundbesitzes zwischen 0,26 Prozent und 0,6 Prozent (§§ 14, 15 GrStG). Die Hebesätze A und B werden von der örtlich zuständigen Gemeinde festgelegt (§ 25 GrStG). Dem Hebesatz A unterliegen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, dem Hebesatz B Wohnungs- und Betriebsgrundstücke. Die Festsetzung des Einheitswerts auf Basis der Wertverhältnisse vom 1.1.1964 verstößt gegen Art. 3 GG (BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14); die relevanten Vorschriften sind bis 31.12.2019 neu zu regeln. In diesem Fall dürfen sie bis 31.12.2024 weiterhin angewendet werden. Bereits Ende 2016 hat der Bundesrat einen Vorschlag zur Neufassung der GrSt unterbreitet.

    5. Steuerschuldner ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wird, i.d.R. der Grundstückseigentümer. Sind dies mehrere Personen, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 10 GrStG).

    6. Besteuerungsverfahren: Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Festsetzung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn sich die Steuer eines Steuerschuldners gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat. Für Kulturgüter und Grünanlagen (§ 32 GrStG) sowie bei wesentlicher Ertragsminderung bei Land- und Forstwirtschaft oder bebauten Grundstücken (§ 33 GrStG) ist die Grundsteuer anteilig in Abhängigkeit von der Höhe der Rohertragsminderung oder ganz zu erlassen.

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