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Revision von Haftungsverhältnisse vom 06.11.2018 - 15:54

Haftungsverhältnisse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach § 251 HGB sind unter dem Bilanzstrich Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse in einer Summe anzugeben. Vermerkpflicht besteht für ausweispflichtige Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse (a) aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, (b) aus Bürgschaften, (c) aus Wechselbürgschaften und Scheckbürgschaften, (d) aus Gewährleistungsverträgen, (e) aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Kapitalgesellschaften müssen Haftungsverhältnisse jeweils gesondert und unter Angabe der gewährten Sicherheiten (Kreditsicherheiten) angeben, solche gegenüber verbundenen Unternehmen sind gesondert zu vermerken (§ 268 VII HGB).

    Für Kreditinstitute wird § 251 HGB durch §§ 26 f. RechKredV i.V.m. Formblatt 1 konkretisiert. Danach sind als Eventualverbindlichkeiten folgende Positionen auszuweisen:
    Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln,
    Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen,
    Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; als Andere Verpflichtungen sind auszuweisen:
    Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften,
    Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen,
    Unwiderrufliche Kreditzusagen.

    Sofern mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist, werden aus sog. Eventualverbindlichkeiten häufig Rückstellungen. Die Bewertung eines Unternehmens kann sich erheblich ändern, wenn neben dem Reinvermögen auch Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse betrachtet werden. Kreditinstitute messen ihnen im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung daher erhebliche Bedeutung zu.

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