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Revision von Herstellungskosten vom 06.11.2018 - 15:55

Herstellungskosten

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    1. Begriff: Wertmaßstab für alle vom Unternehmen hergestellten Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, welche zum Bilanzstichtag noch nicht verkauft wurden. Nach § 255 II HGB sind die Herstellungskosten die Aufwendungen, welche bei der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung eines Vermögensgegenstandes durch den Verbrauch von Gütern oder durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entstehen. — 2. Ermittlung: Im Gegensatz zu den Anschaffungskosten, welche unproblematisch über Rechnungen bestimmt werden können, müssen die Herstellungskosten über die Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt werden, was aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von externem Rechnungswesen und interner Kosten- und Leistungsrechnung zu Problemen führen kann und Korrekturen notwendig macht. So dürfen kalkulatorische Kosten nicht in den bilanziellen Herstellungskosten erfasst werden, ebenso sind bei den Abschreibungen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten heranzuziehen und nicht die Wiederbeschaffungswerte.

    2. Bestandteile: Die Bestandteile der Herstellungskosten lassen sich unterteilen in Pflichtbestandteile, welche zwingend anzusetzen sind und in Wahlbestandteile, welche angesetzt werden können (§ 255 II HGB).
    Die Pflichtbestandteile sind Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung sowie Material- und Fertigungsgemeinkosten. Die Addition dieser Bestandteile führt zur Wertuntergrenze.
    Die Wahlbestandteile sind allgemeine Verwaltungskosten, soweit sie herstellungsbezogen sind, Fremdkapitalkosten, soweit sie einem Vermögensgegenstand in der Herstellung eindeutig zurechenbar sind und allgemeine Verwaltungskosten, die nicht herstellungsbezogen sind. Bei Einbeziehung dieser Wahlbestandteile ergibt sich die Wertobergrenze.
    Ein Ansatzverbot besteht für Sondereinzelkosten des Vertriebs, für Vertriebskosten und für Forschungskosten. Entwicklungskosten können nach obigem Schema angesetzt werden (§ 255 IIa HGB), sofern sie eindeutig von den Forschungskosten getrennt werden können. Der für die Herstellungskosten einschlägige IAS 2 sieht keine Wahlbestandteile vor, sondern verbietet sie (z.B. nicht herstellungsbezogene Verwaltungskosten) oder verpflichtet zu ihrer Einbeziehung (z.B. herstellungsbezogene Verwaltungskosten). 

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